Rechtsprechung
LSG Hamburg, 03.06.2020 - L 2 AL 8/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hamburg
§ 11 Abs 2a Nr 2 SGB 6, § 15 SGB 6, § 16 SGB 6, § 14 Abs 1 S 2 SGB 9, § 14 Abs 4 S 1 SGB 9
Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs 2a Nr 2 SGB 6 für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - unmittelbarer Anschluss auch bei Beantragung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach mehr als sechs Monaten nach Beendigung der ... - REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
6 für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - unmittelbarer Anschluss auch bei Beantragung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach mehr als sechs Monaten nach Beendigung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)
Berufliche Reha unmittelbar nach medizinischer Reha
Verfahrensgang
- SG Hamburg, 23.10.2018 - S 13 AL 673/15
- LSG Hamburg, 03.06.2020 - L 2 AL 8/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R
Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahme - Kompetenzkonflikt zwischen …
Auszug aus LSG Hamburg, 03.06.2020 - L 2 AL 8/19
Insoweit müsse spätestens im Zeitpunkt der Beendigung der medizinischen Rehabilitationsleistung der Bedarf für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu Tage treten und deren Voraussetzungen bis zu ihrem Beginn durchgehend vorliegen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 44/08 R; juris).Die Leistungseinschränkungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderten, traten damit bereits mit Abschluss der medizinischen Rehabilitation zu Tage und lagen ab diesem Zeitpunkt durchgehend vor (vgl. zu diesem Erfordernis im Hinblick auf die stufenweise Wiedereingliederung gemäß § 15 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 28 SGB IX: BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 44/08 R, juris).
- BSG, 18.02.1981 - 1 RA 93/79
Zum Verfahren, wenn schon bei Entscheidung über den Reha-Antrag feststeht, daß …
Auszug aus LSG Hamburg, 03.06.2020 - L 2 AL 8/19
Ist ein Versicherter nur vorübergehend erkrankt, liegt also lediglich ein Akutfall vor, besteht anders als bei dauerhaften Leistungseinschränkungen nicht die Gefahr einer "Ausgliederung" aus Arbeit, Beruf und Gesellschaft mit der Notwendigkeit von beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1981 - 1 RA 93/79 -, SozR 2200 § 1236 Nr. 31, Rn. 30).